Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hundepension „Hunde-Kumpels“
§1 Vertragsgegenstand; Probetag
1.1.
Zwischen dem Vertragspartner – Kunde – und der Hundepension Hunde-Kumpels – nachfolgend Hundepension – wird ein Pensionsvertrag über die zeitweise Unterbringung, Versorgung und Betreuung eines Hundes geschlossen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des Pensionsvertrages.
1.2
Die Hundepension nimmt den Hund des Kunden für einen vereinbarten Zeitraum in Obhut. Der Kunde konnte die Hundepension und ihre Anlagen und Einrichtungen vorab besichtigen. Der Hund wird während seines Aufenthaltes in der Hundepension artgerecht betreut, gepflegt und beschäftigt. Der Hund wird nicht in einem Zwinger untergebracht, sondern im Wohnhaus der Betreiberin der Hundepension. Zu den Leistungen der Hundepension zählen auch Spaziergänge, artgerechtes „Spielen und Toben“ im eingezäunten Freilaufbereich, individuelle Betreuung, einfache Fellpflege. Der Besuch der Hundepension durch den Kunden ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
1.3
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Medikamente, Pflegeutensilien, Ausrüstungsgegenstände und das Futter des Hundes sowie ggfs. eine schriftliche Anweisung zur Verabreichung von Medikamenten vor Beginn der Betreuung bzw. dem Probetag an die Hundepension übergeben werden.
1.4
Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass die in der Hundepension betreuten Hunde zumindest zeitweise in Kleingruppen betreut werden, wobei die Hundepension bei der Gruppenzusammenstellung Unverträglichkeiten zwischen Hunden berücksichtigt. Dem Kunden sind die Risiken von Gruppenhaltung bekannt; er stimmt der Betreuung seines Hundes in Gruppen zu.
1.5
Die Ausbildung des Hundes ist nicht Vertragsgegenstand. Dem Kunden ist bekannt, dass die Unterbrechung des Trainings oder einer Ausbildung des betreuten Hundes zu Trainings- oder Ausbildungsrückschritten führen kann.
1.6
Hunde, die erstmals in der Hundepension betreut werden sollen, müssen vor dem geplanten Aufenthalt einen Probetag absolvieren, um sicherzustellen, dass sie für die Unterbringung und Betreuung in der Hundepension geeignet sind.
§2 Impfschutz; Erkrankungen und Verletzungen; Läufigkeit; Haftpflichtversicherung; Tod des Hundes
2.1.
Der Kunde versichert, dass sein Hund gegen die im Anmeldeformular genannten Krankheiten geimpft ist. Die Hinterlegung des Impfpasses bzw. einer Kopie des Impfpasses ist Voraussetzung für die Unterbringung des Hundes in der Hundepension.
2.2
Der Kunde versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass sein Hund im Zeitpunkt des Beginns der Unterbringung in der Hundepension frei von ansteckenden Krankheiten und ungewöhnlichem Befall von Ekto- und Endoparasiten ist und der Hund innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Betreuung entwurmt wurde und innerhalb der letzten vier Wochen vor Beginn der Betreuung eine „Spot on“ Zecken- und Flohprophylaxe bzw. vergleichbare Behandlung erhalten hat.
2.3
Der Kunde ist verpflichtet, im Unterbringungsvertrag anzugeben, wenn der Hund unter chronischen Erkrankungen leidet oder Verhaltensauffälligkeiten wie z.B. übermäßige Aggressivität oder Ängstlichkeit zeigt.
2.4
Der Kunde ist verpflichtet, die Hundepension im Unterbringungsvertrag darüber zu informieren, wenn die Hündin im Zeitpunkt der Übergabe an die Hundepension läufig ist oder voraussichtlich während der Dauer ihres Aufenthalts in der Hundepension läufig werden wird. Ist eine Hündin während ihres Aufenthaltes läufig wird für jeden Tag der Läufigkeit ein Aufschlag von € 5,00 auf den vereinbarten Tagessatz in Rechnung gestellt.
2.5
Der Kunde versichert, dass für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung besteht. Dies ist auf Anforderung der Hundepension nachzuweisen.
2.6
Der Kunde teilt der Hundepension im Unterbringungsvertrag seine Kontaktdaten (Mobiltelefon-Nummer; E-mail-Adresse), unter denen er währende der Unterbringung des Hunds in Notfällen erreichbar ist, sowie die Kontaktdaten eines Ersatzansprechpartners mit. Im Falle der Erkrankung oder Verletzung des Hundes wird die Hundepension die erforderlichen Maßnahmen mit dem Kunden oder – wenn dieser nicht erreichbar ist – mit dem Ersatzansprechpartner abstimmen.
2.7
Im Falle von Gefahr in Verzug für das Leben oder die Gesundheit des Hundes oder wenn der Kunde oder sein Ersatzansprechpartner in einem angemessenen Zeitrahmen nicht erreichbar sind, veranlasst die Hundepension die tierärztlich erforderliche Versorgung des Hundes durch einen von der Hundepension ausgewählten Tierarzt.
2.8
Die Kosten der tierärztlichen Behandlung (Honorare, Medikamente, Laborkosten etc.) trägt der Kunde. Die Hundepension rechnet Fahrkosten mit einem Betrag von € 0,50 pro gefahrenen Kilometer ab. Die Begleitung eines Hundes im Rahmen seiner tierärztlichen Behandlung durch die Hundepension wird nach Zeitaufwand mit einem Betrag von € 35,00 je angefangene 15 Minuten und Person abgerechnet.
2.9
Sollte aus medizinischen Gründen die unverzügliche Einschläferung eines Hundes erforderlich sein, wird die Hundepension die Entscheidung des Kunden oder eines von ihm benannten Ersatzansprechpartners einholen. Die Hundepension wird die Einschläferung eines Tieres nach eigener Entscheidung nur dann veranlassen, wenn die Entscheidung des Kunden oder eines von ihm benannten Ersatzansprechpartners nicht eingeholt werden kann und die unverzügliche Einschläferung des Hundes veterinärmedizinisch indiziert ist; dies ist von dem behandelnden Tierarzt schriftlich zu bestätigen.
§3 Futterversorgung
3.1
Das Futter für den Hund für die Dauer seines Aufenthaltes in der Hundepension wird vom Kunden gestellt, um eine Futterumstellung zu vermeiden und Futterunverträglichkeiten oder Erkrankungen des Hundes vorzubeugen.
3.2
Reicht das vom Kunden gestellte Futter nicht aus oder muss die Hundepension aus einem sonstigen Grund Futter zur Verfügung stellen, werden dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten gegen Nachweis gesondert in Rechnung gestellt.
§4 Preise; Zahlungsmodalitäten
4.1.
Es gelten – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – die Preise der jeweils geltenden Preisliste der Hundepension als vereinbart. Der Abholtag wird nicht berechnet, wenn der Kunde den Hund vor 11.00 Uhr abholt.
4.2
Die Hundepension ist berechtigt, bei Vertragsschluss Zahlung des Pensionspreises bzw. einen Vorschuss auf den Pensionspreis zu verlangen.
§5 Pfandrecht
Der Hundepension steht entsprechend § 647 BGB wegen ihrer Forderungen aus dem Pensionsvertrag ein Pfandrecht an den in Betreuung gegebenen Hunden zu.
§6 Vertragsschluss; Rücktritt vom Betreuungsvertrag durch den Kunden
6.1
Der Pensionsvertrag kommt mit Zugang eines vom Kunden vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars bei der Hundepension zustande. Ab diesem Zeitpunkt gilt ein Platz in der Hundepension als für den Kunden reserviert.
6.2
Der Kunde ist berechtigt, vom Pensionsvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Pensionsvertrag ist der Kunde verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eine Stornogebühr an die Hundepension zu zahlen:
– Bei einem Rücktritt bis spätestens 4 Wochen vor dem Tag, an dem der vereinbarte Aufenthalt des Hundes in der Hundepension beginnen sollte – Stichtag –, fällt eine Stornogebühr von 20 % des vereinbarten Pensionspreises an.
– Erfolgt der Rücktritt spätestens 14 Tage vor dem Stichtag beträgt die Stornogebühr 50 %.
– Erfolgt der Rücktritt spätestens 7 Tage vor dem Stichtag beträgt die Stornogebühr 70 %.
– Erfolgt der Rücktritt weniger als 7 Tage vor dem Stichtag, beträgt die Stornogebühr 80 % des Pensionspreises.
§7 Kündigung des Vertrages durch die Hundepension
7.1
Die Hundepension ist berechtigt, den Pensionsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. der Kunde gegenüber der Hundepension entgegen § 28 2.1 bis 2.4 falsche oder unvollständige Versicherungen und Erklärungen abgegeben hat,
b. ein betreuter Hund aggressives oder zerstörerisches Verhalten – Aggression gegen Menschen oder Tiere, Zerstörung von Einrichtungen und Gegenständen der Hundepension, mangelnde Stubenreinheit, übermäßiges Markieren – zeigt oder
c. der Hund während seines Aufenthalts erkrankt, Verhaltensauffälligkeiten oder Verhaltensstörungen zeigt, die durch die Trennung vom Kunden oder den Verlust seiner vertrauten Umgebung verursacht sein können oder sich nicht an den Aufenthalt in der Hundepension nicht eingewöhnen kann.
7.2
Im Fall der Kündigung des Pensionsvertrages durch die Hundepension ist der Kunde verpflichtet, den Hund unverzüglich abzuholen. Sollte der Kunde den Hund nicht unverzüglich abholen oder ist in den Fällen zu a. und b. die Fortsetzung der Betreuung des Hundes in der Hundepension unzumutbar, weil von dem Hund eine Gefahr für Menschen oder andere Tiere ausgeht, ist die Hundepension berechtigt, den Hund in ein geeignetes Tierheim zu bringen. Eventuelle Kosten für die Unterbringung des Tieres in einem Tierheim sowie die Kosten der Hundepension trägt der Vertragspartner.
§8 Abholung des Hundes; Abgabe in ein Tierheim; Verwertung
8.1.
Der Kunde ist verpflichtet, seinen Hund zu dem vereinbarten Termin bei der Hundepension abzuholen.
8.2
Wird der Hund nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, stellt die Hundepension dem Kunden die weitere Betreuung des Hundes gemäß den Regelungen in §§ 4, 5 in Rechnung.
8.3
Ist der vereinbarte Termin zur Abholung des Tieres länger als 5 Tage verstrichen, ist die Hundepension berechtigt, den Kunden durch Erklärung an die vom Kunden benannte e-mail-Adresse aufzufordern, den Hund innerhalb einer Nachfrist von 3 Tagen ab Zugang der Aufforderung abzuholen, und dem Kunden anzudrohen, den Hund entweder an ein Tierheim abzugeben oder nach ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwertung eines Pfandrechts gemäß § 647 BGB zu verwerten, sollte der Hund nicht innerhalb der Nachfrist von 3 Tagen vom Kunden abgeholt werden.
8.4
Nach fruchtlosem Ablauf Nachfrist von 3 Tagen ist die Hundepension berechtigt, den Hund in ein Tierheim abzugeben oder das Pfandrecht an dem Hund gemäß § 6 zu verwerten. Kosten für die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim sowie die Kosten der Hundepension trägt der Kunde; § 2, 2.7 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
8.5
Die Hundepension wird im Rahmen der Entscheidung, einen Hund in ein Tierheim zu verbringen oder gemäß § 647 BGB zu verwerten, die Belange des betroffenen Hundes und die persönliche Beziehung des Hundes zu dem Kunden berücksichtigen. Die Abgabe des Hundes in ein Tierheim ist ausgeschlossen, wenn dem Hund dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 1 TierSchG zugefügt werden.
§9 Haftung der Hundepension
9.1
Die Haftung der Hundepension ist, soweit sich aus den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Hundepension nicht, wenn ein betreuter Hund während der Betreuungszeit trächtig wird. Die Hundepension haftet dem Kunden ebenfalls nicht für Verletzungen des betreuten Hundes aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen betreuten Hunden oder betreuten Hunden und anderen Tieren. Die Hundepension haftet auch nicht für Sachen des Kunden (Decken, Schüssel, Spielzeug, etc.).
9.2
Die Hundepension haftet nicht für den Tod eines betreuten Hundes, es sei denn der Tod des Hundes ist nachweislich überwiegend durch grob schuldhaftes Handeln – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – der Hundepension oder einer ihrer Mitarbeiter verursacht.
9.3
Von dem Haftungsausschluss gemäß 9.1 ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks erstermöglichen und auf die der Vertragspartner vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Hundepension, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.4
Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Hundepension nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und begrenzt auf den Wert der Gegenleistung des Kunden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.5
Die hier in § 9 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Hundepension, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§10 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet gesamtschuldnerisch als Halter des betreuten Hundes neben der Hundepension als Tieraufseher nach Maßgabe von § 834 BGB, soweit deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
§11 Schlussbestimmungen
11.1
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen und der zwischen der Hundepension und dem Kunden geschlossene Vertrag hiervon unberührt.
11.2
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.